Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 6 Bewertung der Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-2 (2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-3 (3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
| von 13,50 | bis 15 | Punkte = sehr gut; |
| von 11 | bis 13,49 | Punkte = gut; |
| von 8 | bis 10,99 | Punkte = befriedigend; |
| von 5 | bis 7,99 | Punkte = ausreichend; |
| von 2 | bis 4,99 | Punkte = mangelhaft; |
| von 0 | bis 1,99 | Punkte = ungenügend. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-4 (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
| von 540 bis 600 | Punkte = | sehr gut; |
| von 440 bis 539,99 | Punkte = | gut; |
| von 320 bis 439,99 | Punkte = | befriedigend; |
| von 200 bis 319,99 | Punkte = | ausreichend; |
| von 80 bis 199,99 | Punkte = | mangelhaft; |
| von 0 bis 79,99 | Punkte = | ungenügend. |