Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 6 Bewertung der Leistungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-2 (2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-3 (3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%201977/6#abs-4 (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.
§ 5 § 7